280 abs 1 3 281 abs 1 satz 1 bgb

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(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § Abs. (3) Kommt. 1 (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2 Unter den Voraussetzungen der §§ Abs. 1, 3, kann der Gläubiger einer verzögerten Leistung „Schadensersatz statt der Leistung“ verlangen. 3 Wenn der Gläubiger aufgrund von Nicht- oder Schlechtleistung kein Interesse mehr an der Leistung selbst hat, so kann er gem. §§ Abs. 1, Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der. 5 Auf § BGB verweisen folgende Vorschriften: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse. Inhalt der Schuldverhältnisse. Verpflichtung zur Leistung. § (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) § (Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht) Schuldverhältnisse aus Verträgen. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse. Inhalt der Schuldverhältnisse. Verpflichtung zur Leistung. § (Pflichten aus dem Schuldverhältnis) (zu § I) §§ ff. (Art und Umfang des Schadensersatzes) § IV (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) (zu § II) Schuldverhältnisse aus Verträgen. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung. (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem. 8 Deshalb ist in diesem Fall § Abs. 1, 3 BGB unanwendbar. Eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich. besteht ggf ein Erstattungsanspruch aus §§ Nr. 3, Abs. 1, 3, BGB. 9 Juni - II ZR /03, NJW-RR , ) - möglich bleiben, seine Klage auf Schadensersatz gemäß § Abs. 1 u. 3, § BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist unter den Voraussetzungen des § ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage zu erheben. 280 bgb beispiel 10 (1) 1Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § Abs. 1. 11